Allgemeine Geschäftsbedingungen der COBUG KG
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die im einzelnen aufgeführten Mietgegenstände auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die vertraglich vereinbarte Dauer zur bestimmungsgemäßen bzw. zu der nach dem Vertrage vorausgesetzten Verwendung zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Miete pünktlich und vollständig zu zahlen, das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben. Wird der Mietgegenstand nicht gereinigt und/oder nicht vollgetankt zurückgegeben, erfolgt die Reinigung und/oder Nachbetankung zu Lasten des Mieters.
§ 2 Beginn der Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit den zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen dem Mieter oder einem von diesem beauftragten Frachtführer/Vertreter übergeben worden ist, oder wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, spätestens mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, wenn nicht sofort nach Lieferung des letzten Teiles der Gerätegruppe zwischen den Parteien ein Durchschnittsmietbeginn vereinbart wird.
3. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Tag, Berechnungsgrundlage ist eine Schichtzeit von täglich 8 Stunden.
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt die Kosten für den Transport des Mietgegenstandes vom Standort des Vermieters zum Einsatzort des Mieters der Mieter.
5. Soll der Mietgegenstand versandt werden, geht die Gefahr der Beförderung, des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung mit dem Zeitpunkt der Absendung auf den Mieter über.
6. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
§ 3 Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung
1. Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den für den Betrieb erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten bzw. zum Versand zu bringen.
Für die Einholung eventuell zum Betrieb am Einsatzort erforderlicher behördlicher Genehmigungen ist der Mieter verantwortlich.
2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät bei Abholung zu besichtigen bzw. besichtigen zu lassen und auf seine Kosten zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Erkennbare Mängel sind sofort zu rügen.
Bei Versand hat die Kontrolle unverzüglich bei Übernahme des Mietgegenstands zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind dem Vermieter gegenüber schriftlich innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen.
3. Die Kosten der Behebung rechtzeitig angezeigter und begründeter Mängel trägt der Vermieter. Alternativ kann nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter der Mieter die Mängelbehebung selbst auf Kosten des Vermieters vornehmen.
4. Im Falle eines rechtzeitig gerügten und vom Vermieter zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Mietgegenstandes den Mietzins anteilig kürzen. Schadenersatzansprüche, Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen, welche auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
5. Gerät der Vermieter mit der Bereitstellung oder dem Versand des Mietgegenstandes in Verzug, so hat ihm der Mieter zunächst eine angemessene Frist zu setzen mit der Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Nach ergebnislosem Fristablauf ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
Der Mieter kann Ersatz eines Verzögerungsschadens nur verlangen, wenn dem Vermieter mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Der Mieter ist für die bestimmungsgemäße Verwendung des Mietgegenstands verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass Betriebsgrenzen eingehalten und der Mietgegenstand ausschließlich von hierzu befähigten und berechtigten Personen benutzt wird. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, schuldet der Vermieter keine Anleitung für die ordnungsgemäße Bedienung und Wartung des Mietgegenstands.
§ 4 Arbeitszeit
1. Der Berechnung der Miete liegt eine normale Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden pro Tag bei bis zu 22 Arbeitstagen zu Grunde. Eine darüber hinausgehende Benutzung des Geräts gilt als Mehrnutzung und ist gesondert zu vergüten. Die Berechnung der zusätzlichen Vergütung erfolgt in gleicher Weise wie die Berechnung der Grundmiete. Für Baustromverteiler, Transformatoren, Rohrleitungen für Luft- und Wasserversorgung, Behälter, Armaturen, Windkessel, Mess- und Prüfgeräte, Bauwagen, Baracken, Baubuden, Wasch- und Toilettenwagen, Schuppen, Gerüste, Büroeinrichtungen und PKW wird keine Mehrnutzung berechnet.
2. Die vereinbarte Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird bzw. 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
3. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstelle des Mieters in Folge von Um-ständen, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, an mindes-tens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stillliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. Für die Stillliegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen um 25% des normalen Mietzinses geminderten Mietzins zu entrichten.
Die Minderung der Miete nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn der Mieter den Vermieter von der Einstellung der Arbeiten und deren Wiederaufnahme schriftlich unterrichtet und die Stillliegezeit auf Verlangen des Vermieters nachweist.
§ 5 Mietberechnung, Mietzahlung, Mietsicherheit
1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und etwaige Nebenkosten werden daneben gesondert berechnet. In Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung sind die Miete sowie die anfallenden Nebenkosten im Voraus zu entrichten.
2. Bei Verzug mit der Mietzahlung, Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums an dem vermieteten Gerät, bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters sowie bei Zahlungseinstellung ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Der Mieter hat dem Vermieter bzw. den vom Vermieter beauftragten Personen den Zutritt zu dem Mietgegenstand und dessen Abtransport zu ermöglichen.
3. Gegenüber den Ansprüchen des Vermieters ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur dann möglich, wenn der Anspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Vermieters tritt der Mieter seine Ansprüche gegenüber seinen Auftraggebern in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich eines 25 %-igen Sicherheitszuschlags an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung ausdrücklich an.
5. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten den Mietgegenstand beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen.
§ 6 Nebenkosten
1. Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten des Ver- und Entladens, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
2. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter diese Transportkosten, höchstens jedoch die Transportkosten bis zum ursprünglich vereinbarten Rückgabeort zu tragen.
3. Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt, mitzuteilen.
§ 7 Unterhaltungs- und Versicherungspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
- das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
- für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerät Sorge zu tragen,
- notwendige Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Vermieter sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet.
2. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Reparaturen durchführen zu lassen sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, soweit versicherbar, den Mietgegenstand für die gesamte Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage des Versicherungsunternehmens noch vor Versand/Abholung des Mietgegenstandes vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 5 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen. Unterlässt der Mieter die Versicherung des Mietgegenstandes zugunsten des Vermieters, so ist der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.
§ 8 Beendigung der Mietzeit
1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Mietgerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand am Standort des Vermieters oder einem anderen, vertraglich vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
2. Ist eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) vermietet, so gilt für die Beendigung der Mietzeit die Regelung in § 2 Abs. 1,2 sinngemäß.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Geräts dem Vermieter rechtzeitig vorher, spätestens 24 Stunden vor der Rückgabe des Gerätes anzuzeigen.
4. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
5. Der Umfang der vom Mieter zur vertretenden Mängel und Beschädigungen sowie die voraussichtlichen Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind dem Mieter durch den Vermieter möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen, dem Mieter ist Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.
Besteht über den Zustand des Geräts sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Die Kosten des Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen, beide Parteien erkennen das Ergebnis der Sachverständigen-Bewertung bereits im Voraus als zwischen ihnen verbindlich an.
Können sich die Parteien über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so hat die Auswahl des Sachverständigen durch die für den Ort zuständige Industrie und Handelskammer zu erfolgen, in dessen Bezirk sich das Gerät befindet.
6. Erfolgt die Rückgabe des Mietgeräts nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig, so ist der Vermieter berechtigt, bis zur vollständigen Rückgabe Nutzungsausfall mindestens in Höhe der ursprünglich vereinbarten Miete zu verlangen.
§ 9 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand bzw. Teile von ihm weiterzuvermieten sowie an Dritte unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte gleich welcher Art an dem Mietgegenstand bzw. Teilen von diesem einzuräumen.
2. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten unverzüglich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Daraus entstehende Kosten hat der Mieter zu tragen.
3. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 10 Kündigung
1. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
2. In allen sonstigen Fällen endet das Mietverhältnis mit Kündigung des Vertrages, frühestens jedoch an dem Tag, an dem das Mietgerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand am Standort des Vermieters oder einem anderen, vertraglich vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, vergleiche § 8 Abs. 1. Die Kündigung hat mit einer Frist von 5 Werktagen schriftlich gegenüber dem jeweils anderen Vertragsteil zu erfolgen.
3. Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn
a. nach Vertragsschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten verschlechtert,
b. wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder Teile desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort verbringt,
c. bei Verstößen gegen § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2.
4. Der Mieter ist zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Vermieter auch nach schriftlicher erfolgter Aufforderung durch den Mieter den Gebrauch des Geräts aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht ermöglicht.
§ 11 Verlust der Mietsache
1. Ist dem Mieter die Rückgabe der Mietsache beziehungsweise von Teilen hiervon nicht möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Vermieter Ersatz in Geld zu leisten. Hierbei ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Geräts am vereinbarten Rücklieferungsort im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
2. Zwischen den Parteien kann vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt sein soll, auch anderweitig Ersatz zu leisten. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
§ 12 sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden– und Wechselprozess- ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
Gebrauchtfahrzeug/ - gerät - Verkaufsbedingungen der COBUG KG
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den lfd. Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebs-angehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängel-Ansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Neugerät-Verkaufsbedingungen der COBUG KG
(Baugeräte, Aggregate, Gerätschaften, Kraftfahrzeuge, Anhänger)
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der vereinbarte Kaufpreis und Preise für Nebenleistung-en sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufen-den Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zu-stehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Käufer seinen Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und unterhält er in diesem Bereich auch keinen rechts- und prozessfähigen Nebensitz, sind Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Für diesen Fall tritt der Verkäufer ihm selbst gegen den Lieferanten zustehende Sachmängelgewährleistungs- und Garantieansprüche, soweit möglich, vollständig an den Käufer zur eigenen Geltendmachung ab.
4. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebs-angehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
VIII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. In allen Fällen richtet sich das Vertragsverhältnis nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
IX. Hinweis gemäß § 36 VSBG
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teil-nehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
